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SATZUNG

 

DES BUNDES DER POLEN IN MAGDEBURG E.V.

 

Die Satzung wurde am 6.6.2015 errichtet und am 9.9.2015 geändert

 

 

PRÄAMBEL

 

Eingedenk der polnischen Abstammung, des nationalen Stolzes und einer über l00jahrigen Tradition der Auswanderung und des Auslandspolentums in Deutschland, angesichts eines neuen Kapitels in den europäischen Beziehungen, insbesondere zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland - sowie der historischen Öffnung des demokratischen Europas, das die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Polen würdigt, eingedenk des unbestreitbaren Beitrags der Polen und der Deutschen zum Kulturerbe als auch der Bedeutung des Kulturaustausches für das gegenseitige Verständnis und die Aussöhnung unserer Völker

                                                              beschließt

der Bund der Polen in Magdeburg e.V. in Anlehnung an den zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991, den Integrationsprozess der auslandspolnischen Kreise zu realisieren und den Interessen der ganzen polnisch-sprachigen Bevölkerung zu dienen, um die Bindungen der im Ausland ansässigen Polen zu stärken - durch die Verbreitung und Promotion des Kulturguts und der Errungenschaften des Landes unserer Vorfahren und unserer neuen Heimat Bundesrepublik Deutschland zum Wohle der jetzigen und der künftigen Generationen, denen ein vereintes Europa die Chance bietet, in Frieden und Freundschaft zu leben.

 

KAPITEL 1

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§1

Der Verein führt den Namen „Bund der Polen in Magdeburg e.V.“. Er wurde am 6. Juni 2015 gegründet und hat seinen Sitz in Magdeburg. Nach der Verabschiedung dieser Satzung soll die erforderliche Eintragung in das Vereinsregister erfolgen.

 

KAPITEL 2

 

DER ZWECK DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT UND VERMÖGEN

 

§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken, der Schutz und die Vertretung der Interessen der Personen, von denen im Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit die Rede ist, in allen Bereichen vor Behörden der öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, sowie die Wahrung ihrer Interessen gemäß der Verfassung des Landes des Wohnsitzes, Unterstützung von Aktivitäten, die die Toleranz, die gegenseitige Achtung und das Verständnis zwischen den Völkern anstreben und die Bewahrung und Pflege der ethnischen und kulturellen Identität ermöglichen - insbesondere die Zusammenarbeit mit allen, deren Ziel gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen sind, die der Annäherung beider Bevölkerungen dienen, Bereitstellung materieller und logistischer Hilfe sowie technischer Mittel, die der Realisierung der Zwecke des Vereins in Anlehnung an die Verfassung, den Vertrag zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991, die Satzung und die Beschlüsse dienen.

 

 

§3

Der Verein kann Vereinsorden, Ehrenabzeichen und Auszeichnungen stiften und diese

natürlichen und juristischen Personen verleihen, die sich um die vom Verein zu realisierenden Ziele verdient gemacht haben.

 

 

§ 4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Steuergesetzes in dem die steuerlich begünstigten Zwecke betreffenden Teil - insbesondere durch die Unterstützung der im § 2 genannten Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den gesetzlich bestimmten Grenzen zulässig - gemäß den geltenden steuerlichen Bestimmungen.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Das Vereinsvermögen setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen und privaten Dotationen und Schenkungen zusammen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

KAPITEL 3

 

MITGLIEDSCHAFT UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

§ 6

Man unterscheidet die folgenden Arten der Mitgliedschaft:

l) Einfache Mitgliedschaft,

2) Gruppenmitgliedschaft,

3) Unterstützende Mitgliedschaft,

4) Ehrenmitgliedschaft.

 

Einfaches Mitglied kann jede Person ungeachtet der Religion werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Polen ist und hier ihren ständigen Wohnsitz hat.

Einfache Mitglieder werden vom Vorstand aufgrund einer schriftlich abgegebenen Erklärung sowie einer schriftlichen Empfehlung zweier Vereinsmitglieder aufgenommen.

Gegen den Beschluss des Vorstandes, in dem Aufnahme als Mitglied verweigert wird, steht der betroffenen Person das Recht auf Berufung binnen 21 Tagen zu.

 

Gruppenmitglied kann jeder eingetragene und in der Bundesrepublik Deutschland tätige

Verein werden, der die Zwecke des Vereins befürwortet.

Es behält seine organisatorische Eigenständigkeit und nimmt seine Rechte durch satzungsmäßige Vertreter wahr.

Es hat das Recht, in seinem Namen die Bezeichnung „assoziiert mit dem Bund der Polen

in Magdeburg e.V.“ zu führen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand wie im Pkt. l

 

Ehrenmitglied kann eine natürliche bzw. juristische Person werden, die sich ganz besonders um den Verein und die vom ihm verfolgten Zwecke verdient gemacht hat.

Es ist von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen.

 

Unterstützendes Mitglied kann eine natürliche bzw. juristische Person werden, die an der

Realisierung oder an der Hilfe bei der Realisierung der Vereinszwecke Interesse hat.

Die unterstützende Mitgliedschaft wird wie im Pkt. l verliehen.

 

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

§ 7

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

1) durch Austritt,

2) durch Streichung,

3) mit dem Tod.

 

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Benachrichtigung des Vorstandes und ist mit dem letzten Kalendertag des Monats wirksam.

 

Die Streichung kann im Zusammenhang mit einem groben Verstoß gegen die Satzung und die Beschlüsse der Organe sowie im Zusammenhang mit Handlungen, die gegen den guten Ruf und das Interesse des Vereins verstoßen, erfolgen.

Der Beschluss über die Streichung wird vom Vorstand gefasst. Gegen den Beschluss kann eine schriftliche Berufung binnen 21 Tagen eingelegt werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert die Person alle Rechte im Bezug auf den Verein und muss den Ausweis zurückgeben.

 

KAPITEL 4

 

DER VEREIN UND SEINE ORGANE

 

§ 8

Der Verein setzt sich aus Physischen und juristischen Personen zusammen.

Sie sind verpflichtet, die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre - bis ein neuer gewählt worden ist.

 

§ 9

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung des Vereins,

b) der Vorstand,

c) die Revisionskommission

 

Die Mitgliederversammlung des Vereins

Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß BGB.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung,  per Email.

Die Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung übersandt worden sein.

Dringliche Anträge werden von der Mitgliederversammlung erörtert, sofern sie die Unterstützung von einemDrittel der Anwesenden finden.

Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied bzw. durch eine von ihm bevollmächtigte Person als Versammlungsleiter geleitet.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder plus 1 an ihr teilnehmen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins reichen zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder des Vereins aus. Die Wahlen erfolgen durch Akklamation, ohne dass geheime Wahlen aus-geschlossen werden, sollte ein solcher Antrag von den Mitgliedern angenommen worden sein.

Über die Reihenfolge der Tagesordnung entscheidet der Versammlungsleiter.

Die Satzungsänderungen erfordern zwei Drittel der Stimmen - mit Ausnahme anderer im BGB vorgesehener Regelungen.

Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird von Protokollführern protokolliert und das

Protokoll wird vom Vorstand oder dem Versammlungsleiter sowie den Protokollführern unterzeichnet.

 

Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, Vizevorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Er vertritt den Verein in einem gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Diese sind berechtigt, verbindliche Willenserklärungen im Namen des Vereins abzugeben.

Er organisiert und leitet die laufende Arbeit des Vereins, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Organe des Vereins um.

Er stellt den Haushaltsplan auf und erstellt den Finanzbericht für jedes Kalenderjahr und legt diese der Revisionskommission vor.

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Sitzungen werden

protokolliert und das Protokoll wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

Er tritt mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen, die von dem Vorstandsvorsitzenden oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person einberufen werden.

 

Die Revisionskommission des Vereins

Zu den Aufgaben der Revisionskommission gehört die Prüfung der buchhalterischen und finanziellen Geschäftsführung sowie die Kontrolle, die sich aus den Bestimmungen des BGB ergibt.

Die Ergebnisse der Prüfung werden der Mitgliederversammlung und dem Vorstand

vorgestellt.

Sie stellt der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes vor.

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 

§ 10

Der Vorstand kann einen Beschluss über eine Erhöhung der Anzahl der Mitglieder der Organe fassen - so wie es eine wirksame Arbeit dieser Organe erfordert.

 

 

KAPITEL 5

 

AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 11

Den Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der Stimmen fassen.

Bei der Auflösung, Aufhebung oder beim Erlöschen der Zwecke des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten aus dem Vereins-

vermögen verbleibende Vermögen an

a) die Auslandsgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V.

oder

b) die Deutsch-Polnische Gesellschaft Sachsen-Anhalt e.V.

 

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